Leistungen
Familienrecht
Im Zuge der Trennung und Scheidung stehen Regelungen zum Ehegattenunterhalt, zur Nutzung der Ehewohnung, Aufteilung der Haushaltsgegenstände und letztlich zur Vermögensauseinandersetzung der Eheleute an.
Bei gemeinsamen Kindern ist zu klären, wer Kindesunterhalt in welcher Höhe zu zahlen hat, bei welchem Elternteil die Kinder leben werden und ob die Eltern weiter für die Kinder gemeinsam wichtige Entscheidungen treffen oder in Zukunft einer alleine. Weiter sollte festgelegt werden, wann die Kinder den Elternteil besuchen können, bei dem sie nicht leben. Bei allen Regelungen zum Sorgerecht und Umgangsrecht steht das Kindeswohl im Mittelpunkt.
Scheidung ist auch oft einvernehmlich gewünscht und möglich. Eine für Sie erarbeitete Scheidungsfolgenvereinbarung erleichtert Ihnen dann das Auseinandergehen auf Augenhöhe.
Trennung
Ab wann sind wir getrennt?
Der erste Schritt zur Scheidung ist die Trennung. Fragen bestehen oft zur Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung, da diese schwer zu beweisen ist. Rechtzeitige Beratung hilft hier weiter. Nach Ablauf des Trennungsjahres, kann der Scheidungsantrag eingereicht werden.
Scheidungsverfahren
Wie lange dauert das Scheidungsverfahren?
Ein zeitnaher Scheidungstermin erscheint immer dann möglich, wenn neben der Scheidung der Ehe nur der Versorgungsausgleich durchzuführen ist.
Im Scheidungsverfahren können aber auch Anträge zum Ehegattenunterhalt, Zugewinnausgleich, Sorgerecht u. a. gestellt werden. Sind Sie sich einig ist auch oft die Reglung durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung möglich.
Versorgungsausgleich
Was passiert mit meiner Rente, wenn ich mich scheiden lasse?
Mit der Scheidung wird auch der Versorgungsausgleich vom Familiengericht durchgeführt. Die während der Ehe erworbenen gesetzlichen Rentenansprüche und auch private oder betriebliche Altersversorgungen der Eheleute werden jeweils geteilt und auf den anderen Ehepartner übertragen.
Der Versorgungsausgleich kann auch ausgeschlossen oder abgeändert werden durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung.
Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt
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Ehegattenunterhalt
Wie lange müssen wir noch füreinander aufkommen?
Bis zur Scheidung der Ehe kann der bedürftige Ehegatte vom leistungsfähigen Ehegatten Trennungsunterhalt verlangen. Lassen Sie sich beraten zur Geltendmachung, Höhe oder Abwehr des Trennungsunterhaltsanspruchs. Wichtig zu wissen ist in diesem Zusammenhang auch, ab wann der bedürftige Ehegatte mehr als während der intakten Ehe arbeiten muss.
Nach der Scheidung steigt die Eigenverantwortung der Eheleute auch wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind. Lassen Sie sich beraten in welchen Fällen und wie lange nachehelicher Ehegattenunterhalt geschuldet wird. Das Alter der gemeinsamen Kinder, Krankheit, Alter, aber auch nicht ausreichende eigene Einkünfte spielen hier eine Rolle.
Auch nicht eheliche Lebensgefährtinnen haben einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Auch über die Voraussetzungen und Dauer dieses Anspruchs können Sie gerne Beratung in Anspruch nehmen.
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Kindesunterhalt
Wer muss für die Kinder zahlen und wie lange?
Das Familienrecht legt das größte Augenmerk auf den Kindesunterhalt von minderjährigen Kinder. Aber auch volljährige Kinder, die noch zur Schule gehen oder sich in Ausbildung und Studium befinden haben einen Unterhaltsanspruch.
Sind die Kinder minderjährig muss der Elternteil im Regelfall Kindesunterhalt zahlen, bei dem die Kinder nicht leben. Sind die Kinder volljährig, können beide Elternteile in Anspruch genommen werden.
Lassen Sie sich beraten über die Voraussetzungen des Kindesunterhaltsanspruchs. Auch Fragen zum Wechselmodell und die Auswirkungen auf den Kindesunterhalt, Unterhaltsvorschuss durch die Unterhaltsvorschusskasse oder Erwerbsverpflichtungen beim Kindesunterhalt beantworten wir gerne.
Sorge- und Umgangsrecht
Bei wem leben die Kinder?
Wer entscheidet nach der Scheidung für die Kinder?
Wann kann ich meine Kinder sehen?
Sie möchten, dass es Ihren Kindern auch nach Trennung und Scheidung gut geht. Das Familienrecht orientiert sich bei allen Regelungen zum Sorgerecht und Umgangsrecht der Eltern am Kindeswohl.
Auch nach der Scheidung kann das gemeinsame Sorgerecht der Eltern für ein gemeinsames Kind beibehalten werden, oder aber das Familiengericht kann auf Antrag das Sorgerecht oder Teile des Sorgerechts wie z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf einen Elternteil allein übertragen.
Lebt das Kind im Haushalt eines Elternteils, so ist der Umgang mit dem anderen Elternteil zu regeln. Es bieten sich neben dem 14-tägigen Umgang am Wochenende viele Möglichkeiten, lassen sie sich beraten. Immer mehr kommt hier auch die Frage eines Wechselmodells zwischen den Eltern zur Sprache.
Vermögensauseinandersetzung
Was steht mir zu?
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Zugewinnausgleich
Soweit kein Ehevertrag geschlossen wurde, leben die Eheleute in gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das heißt im Fall der Scheidung kann derjenige Ehegatte, der weniger Vermögen während der Ehe erlangt hat, einen Zugewinnausgleich vom anderen Ehegatten verlangen. Lassen Sie sich beraten.
Neben der gerichtlichen Geltendmachung des Zugewinnausgleichsanspruchs besteht auch die Möglichkeit eine einvernehmliche Lösung zu finden und in einer Scheidungsfolgenvereinbarung festzuhalten.
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Gemeinsames Familienhaus
Was ist zu tun im Falle von Trennung und Scheidung, wenn das ehelichen Haus und Grundstück im Miteigentum der Eheleute steht und auseinandergesetzt werden soll.
Zwischen dem einvernehmlichen Verkauf und der Teilung des Erlöses auf der einen Seite und der Teilungsversteigerung nach der Scheidung auf der anderen Seite, weil keine Einigung erzielt werden konnte, gibt es viele Lösungen. Auch hier ist frühzeitige Beratung sinnvoll.
Hausrat und Ehewohnung / Gewaltschutzgesetz
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Haushaltsgegenstände
Was behält wer?
Es ist sinnvoll, sich über die Aufteilung der Haushaltsgegenstände zu einigen. Sollte dies aber nicht möglich sein, so können auch Anträge zur Nutzung und Aufteilung der Haushaltsgegenstände bei Gericht gestellt werden.
Ehewohnungszuweisung / Gewaltschutzgesetz
Wer zieht aus?
Wenn der Ehepartner nicht freiwillig aus der Ehewohnung auszieht, hilft das Familienrecht insbesondere zum Schutz der im Haushalt lebenden Kinder weiter. Ein Antrag auf Ehewohnungszuweisung kann bei dem Familiengericht gestellt werden.
Das Gewaltschutzgesetz bietet die Möglichkeit bei häuslicher Gewalt gegen Eheleute, Lebenspartner oder nichteheliche Lebensgefährten Schutz zu erlagen, bis hin zur Wohnungsüberlassung: „der Täter geht, das Opfer bleibt“.
Scheidungsfolgenvereinbarung und andere Eheverträge
Einvernehmliche Lösungen sind möglich!
Bereits bei Beginn der Ehe lohnt es sich darüber nachzudenken, ob ein Ehevertrag nicht sinnvoll sein kann. Wenn z.B. ein Ehegatte zugunsten der gemeinsamen Kinder beruflich zurücksteckt, kann ein Ehevertrag zur Absicherung für den Fall der Scheidung sinnvoll sein.
Sind sich die Ehepartner über die zu regelnden Scheidungsfolgen wie Unterhalt, Immobilieneigentum, Zugewinn, Haushaltsgegenstände, Umgangs- und Sorgerecht für die Kinder, sowie Versorgungsausgleich einig, so kann eine Scheidungsfolgenvereinbarung notariell beurkundet oder im Rahmen des Scheidungsverfahrens eingereicht werden. Scheidung ohne Streit ist möglich. Lassen Sie sich beraten.
Sonstige Familiensachen
Gerne beraten wir auch zu Fragen zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Adoption, Vaterschaftsanfechtung und anderen Abstammungsangelegenheiten.
Immer mehr stellt sich auch die Frage des Elternunterhalts, wenn die eigenen Eltern ein Pflegeheim in Anspruch nehmen müssen. Auch hier ist frühzeitige Beratung sinnvoll.
Sozialrecht
Gerne berät und vertritt Sie Frau Rechtsanwältin Spöhrer auch im Sozialrecht.
Angefangen bei Fragen und Problemen im Bereich des Kindergeldrechts, über Sozialhilferechts (Leistungen nach dem SGB II, SGB XII u.a.) bis hin zur Ausbildungsförderungsrecht (BAFöG).
Vertragsrecht
Gerne vertritt Sie Frau Rechtsanwältin Spöhrer auch im Bereich des Vertragsrechts.
Unsere Leistungen im Vertragsrecht:
• Garantie
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• Kauf auf Probe
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